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Preliminarna PDV prijava 2027 – SEF

Vorläufige MwSt-Erklärung ab 1. Januar 2027: was das SEF für Sie ausfüllt

November 2, 2026

Ab dem Steuerzeitraum Januar 2027 (bzw. Januar–März 2027 für Quartalszahler) beginnt die Mehrwertsteuererklärung in Serbien nicht mehr mit einem leeren Formular. SEF – das System elektronischer Rechnungen (Sistem elektronskih faktura), die staatliche E-Rechnungsplattform – erstellt auf Grundlage der ihm bereits vorliegenden Daten eine vorläufige MwSt-Erklärung. Der Steuerpflichtige prüft sie, korrigiert Fehler in den Aufzeichnungen im SEF und erzeugt eine neue vorläufige Erklärung. Für viele Unternehmen und Einzelunternehmer ist dies die größte Änderung im Umgang mit der Mehrwertsteuer seit Einführung der E-Rechnung.

In diesem Beitrag erläutern wir, was die vorläufige MwSt-Erklärung ist, woraus sie besteht, was das SEF selbst ausfüllt, was Sie weiterhin selbst eintragen müssen – und wie Sie sich vor Januar vorbereiten.

Was ist die vorläufige MwSt-Erklärung?

Die vorläufige Mehrwertsteuererklärung (abgekürzt PPP PDV) ist eine Erklärung, die das SEF für einen Steuerzeitraum auf Grundlage der ihm vorliegenden Daten mit Stand vom Vortag ihrer Erstellung erstellt. Form und Inhalt dieser Erklärung regelt die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Mehrwertsteuer (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 71/2026), die Funktionalität im SEF selbst die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung (dieselbe Ausgabe des Amtsblatts). Sie gilt ab dem Steuerzeitraum Januar 2027 – ursprünglich war sie für 2026 geplant, wurde aber durch die Änderungen des MwSt-Gesetzes (Amtsblatt der RS Nr. 109/2025) um ein Jahr verschoben.

Das Finanzministerium hat das Modul für die vorläufige Erklärung in der DEMO-Umgebung des SEF sowie ein Benutzerhandbuch auf efaktura.gov.rs veröffentlicht. Sie können das System also kennenlernen, bevor die Pflicht beginnt.

Ein Punkt ist entscheidend: Die vorläufige Erklärung kann nicht manuell geändert werden. Das SEF füllt die Daten automatisch aus; der Nutzer kann die automatisch eingetragenen Werte nicht unmittelbar ändern. Ist etwas falsch, wird der Fehler in der jeweiligen Aufzeichnung im SEF korrigiert und anschließend eine neue vorläufige Erklärung erstellt, die die vorherige automatisch aufhebt. Die Erklärung ist also nur so richtig wie die Daten im SEF.

Die vorläufige MwSt-Erklärung im SEF: Bestandteile

Die vorläufige Erklärung besteht aus drei Formularen:

Formular PPP PDV

Die vorläufige Steuererklärung selbst. Ihre Daten werden automatisch aus Anlage 1 und Anlage 2 übernommen.

Anlage 1 – Daten aus dem System elektronischer Rechnungen

Anlage 1 enthält Angaben zur Bemessungsgrundlage bzw. zum Entgelt und zur MwSt aus dem SEF. Die Daten werden automatisch eingetragen auf Grundlage:

  • ausgestellter und empfangener elektronischer Rechnungen,
  • der Aufzeichnungen zur elektronischen Erfassung der MwSt (Einzel- und Sammelaufzeichnungen, einschließlich interner Rechnungen),
  • der Aufzeichnung der Vorsteuer.

Anlage 2 – Umsätze mit Ausrüstung und Gebäuden

Anlage 2 betrifft Umsätze mit Ausrüstung und Gebäuden zur Ausübung der Geschäftstätigkeit sowie Investitionen in diese Gebäude. Diese Daten trägt der Steuerpflichtige selbst ein – das SEF kann sie nicht aus Rechnungen ableiten.

Vorläufige MwSt-Erklärung und neues Formular PP PDV: was sich ändert

Bisher war die MwSt-Erklärung das Ergebnis der Buchhaltung: Der Buchhalter fasste die Daten aus den Aufzeichnungen zusammen und füllte das Formular aus. Ab 2027 kehrt sich die Richtung um – der Staat „sieht“ Ihre Daten zuerst über das SEF, und Sie korrigieren sie nicht in der Erklärung, sondern in den Aufzeichnungen selbst, bevor die Erklärung erstellt wird.

Mit derselben Verordnung wird auch ein neues Formular PP PDV (die MwSt-Erklärung) vorgeschrieben. Zusammen damit werden die vorläufige Erklärung und weitere Anlagen eingereicht – Anlage 3 (Meldung über den Erwerb von Sekundärrohstoffen, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen) und Anlage 4 (MwSt-Berichtigungen für vorangegangene Steuerzeiträume).

Vorläufige und endgültige Erklärung – am selben Tag

Die vorläufige Erklärung und die PP PDV werden am selben Tag eingereicht. Eine vorläufige Erklärung, die nicht am Tag der Einreichung der PP PDV erstellt und übermittelt wurde, kann nicht deren Anlage sein. Nach Fristablauf ermöglicht das SEF keine Erstellung einer vorläufigen Erklärung mehr. Wer die MwSt gewohnheitsmäßig am letzten Tag erledigt, hat kaum noch Spielraum für Korrekturen.

Wenn Sie nicht fristgerecht einreichen

Dies ist die wichtigste Neuerung. Nach den Änderungen des MwSt-Gesetzes (Amtsblatt der RS Nr. 80/2026) gilt: Reicht der Steuerpflichtige die Erklärung nicht fristgerecht ein, reicht die Steuerverwaltung sie von Amts wegen auf Grundlage der vorläufigen Erklärung ein. Eine solche Erklärung enthält nur die geschuldete MwSt, ohne Vorsteuer. Eine Verspätung bedeutet also nicht mehr nur ein Bußgeld: Die Steuerschuld aus einer solchen Erklärung kann ein Vielfaches der tatsächlichen betragen, bis Sie sie berichtigen.

Praktische Folgen

  • Fehler werden sofort sichtbar. Ein falscher Steuersatz auf einer E-Rechnung geht unverändert in die vorläufige Erklärung ein.
  • Nicht bearbeitete Eingangsrechnungen kosten Geld. Die Vorsteuer gelangt aus der Vorsteueraufzeichnung in Anlage 1 – eine Rechnung, die Sie weder angenommen noch abgelehnt haben, bleibt beim Vorsteuerabzug unberücksichtigt.
  • Fristen für Aufzeichnungen gewinnen an Gewicht. Was nicht rechtzeitig erfasst ist, fließt nicht in die vorläufige Erklärung für diesen Zeitraum ein.
  • Der Abgleich mit den Büchern wird zur monatlichen Aufgabe und nicht zu etwas, das man kurz vor Fristende erledigt.

Frist

Die Frist für die Einreichung der MwSt-Erklärung beträgt weiterhin 15 Tage nach Ablauf des Steuerzeitraums. Für den ersten Zeitraum im neuen System – Januar 2027 – ist die Frist der 17. Februar 2027, da der 15. und 16. Februar auf den Feiertag Sretenje (Tag der Staatlichkeit) fallen.

So bereiten Sie sich vor Januar 2027 vor

Hier eine kurze Checkliste, die wir allen MwSt-Pflichtigen empfehlen, ob GmbH (d.o.o.) oder Einzelunternehmer mit doppelter Buchführung:

Ausgangsrechnungen in Ordnung bringen

Prüfen Sie vor dem Versand, ob Steuernummer (PIB) des Kunden, Steuersatz, Befreiungsgrund und Leistungsdatum korrekt sind. Eine Korrektur nach dem Versand ist möglich, verursacht aber zusätzliche Schritte (Storno und neue Rechnung).

Eingangsrechnungen regelmäßig bearbeiten

Nehmen Sie jede empfangene E-Rechnung fristgerecht an oder lehnen Sie sie ab – nicht erst am Monatsende. Unbeantwortete Rechnungen sind die häufigste Ursache für Abweichungen zwischen SEF und Buchhaltung.

MwSt-Aufzeichnungen im SEF rechtzeitig führen

Interne Rechnungen (z. B. für Leistungen ausländischer Unternehmer oder das inländische Reverse-Charge-Verfahren) und die Vorsteueraufzeichnung fließen direkt in Anlage 1 ein. Verspätete Erfassung bedeutet, dass die Daten nicht in der vorläufigen Erklärung für den richtigen Zeitraum enthalten sind.

Das Modul im DEMO-SEF kennenlernen

Die DEMO-Umgebung enthält keine Produktivdaten, ein Vergleich „ins Leere“ ist daher sinnlos. Nutzen Sie sie, um das Modul und den Ablauf der Erstellung und Übermittlung der Erklärung kennenzulernen. Für einen gründlicheren Test erfassen Sie die Rechnungen und Aufzeichnungen eines Monats erneut und vergleichen das Ergebnis mit der tatsächlich eingereichten Erklärung.

Daten für Anlage 2 vorbereiten

Wenn Sie Ausrüstung und Gebäude für Ihre Geschäftstätigkeit erwerben oder veräußern, legen Sie fest, wer diese Daten wie führt – das SEF füllt sie nicht für Sie aus.

Interne Frist vorverlegen

Planen Sie, die Aufzeichnungen einige Tage vor Fristablauf abzuschließen, damit Zeit bleibt, einen Fehler zu korrigieren und eine neue vorläufige Erklärung zu erstellen.

Warum das eine gute Nachricht für Unternehmen ist, die ihre Bücher selbst führen

Die vorläufige Erklärung belohnt Ordnung. Da sie nicht manuell korrigiert werden kann, ist ordentliche Aufzeichnung im SEF der einzige Weg zu ihrer Richtigkeit. Wenn Sie täglich im SEF arbeiten und Ihre Aufzeichnungen aktuell halten, wird die endgültige Erklärung zur Kontrolle statt zur Erstellung von Grund auf. Genau an dieses Modell glauben wir bei Numerix: Sie führen Ihre Bücher mit modernen Werkzeugen, und wir prüfen sie fachkundig – bevor die Daten zur Erklärung werden.

In der Praxis liegt das größte Risiko nicht in der Erklärung selbst, sondern in kleinen Fehlern, die sich im Laufe des Monats ansammeln: ein falscher Steuersatz, eine vergessene interne Rechnung, eine unbeantwortete Rechnung. Eine systematische monatliche Prüfung findet sie vor Fristablauf.

Kurz zusammengefasst

  • Ab dem Steuerzeitraum Januar 2027 erstellt das SEF die vorläufige MwSt-Erklärung (PPP PDV).
  • Sie besteht aus dem Formular PPP PDV, Anlage 1 (automatisch aus dem SEF) und Anlage 2 (von Ihnen eingetragen); automatisch eingetragene Werte können nicht manuell geändert werden.
  • Zum neuen Formular PP PDV gehören die Anlagen 3 und 4; vorläufige und endgültige Erklärung werden am selben Tag eingereicht.
  • Reichen Sie nicht fristgerecht ein, reicht die Steuerverwaltung die Erklärung für Sie ein – ohne Vorsteuer.
  • Die Frist bleibt bei 15 Tagen; erstmals nach neuem Recht: 17. Februar 2027.

Möchten Sie ohne Überraschungen ins Jahr 2027 starten?

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre E-Rechnungen und MwSt-Aufzeichnungen für die vorläufige Erklärung bereit sind, melden Sie sich bei uns. Das Numerix-Team kann Ihr SEF und Ihre Bücher für einen Monat prüfen und Ihnen zeigen, wo Abweichungen bestehen – bevor die Steuerverwaltung sie sieht.

Quellen: Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die MwSt (Amtsblatt der RS Nr. 71/2026); Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung (Amtsblatt der RS Nr. 71/2026); Gesetz zur Änderung und Ergänzung des MwSt-Gesetzes (Amtsblatt der RS Nr. 109/2025 und 80/2026); efaktura.gov.rs – „Vorläufige Steuererklärung im DEMO-SEF“ (31. Juli 2026) und Benutzerhandbuch PPP PDV. Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine steuerliche Stellungnahme dar.

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